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29. BAföG-Änderungsgesetz

Das ändert sich zum Wintersemester 2024/25 beim BAföG:

 

Anhebung der BAföG-(Eltern-)Einkommensfreibeträge

  • um 5,25 %

Hinweis: Die Elternfreibeträge sind je nach Familienkonstellation unterschiedlich hoch. Nutzen Sie daher einen BAföG-Rechner, z. B. den des Studierendenwerks Göttingen►

 

Anhebung der BAföG-Bedarfssätze

  • Erhöhung des Grundbedarfs auf 475 Euro
  • Erhöhung der Wohnkostenpauschale auf 380 Euro für Studierende die nicht beim ihren Eltern leben
  • Krankenversicherungszuschlag von 94 Euro auf 102 Euro und ab 30 Jahre von 168 Euro auf 185 Euro
  • Pflegeversicherungszuschlag von 28 Euro auf 35 Euro und ab 30 Jahren von 38 Euro auf 48 Euro

Weitere Verbesserungen und Neuerungen

  • Die BAföG-Förderungshöchstdauer entspricht künftig der Regelstudienzeit plus einem „Flexibilitätssemester“, das einmalig entweder im Bachelor- oder im Masterstudium genutzt werden kann.

  • Ein Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch kann spätestens bis zum Beginn des fünften Fachsemesters erfolgen, wenn hierfür ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

  • Mit einer einmaligen Studienstarthilfe von 1.000 Euro soll der Einstieg ins erste (!) Studium für junge Menschen unter 25 Jahren erleichtert werden. Dafür müssen sie im Monat vor Beginn des Studiums Empfänger*in einer Sozialleistung sein (z. B. Wohngeld oder Bürgergeld) und dafür einen Nachweis einreichen. Außerdem ist die Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Weitere Informationen zur Studienstarthilfe►

  • Wie zuvor wird das BAföG bei Studierenden nicht reduziert, wenn sie neben dem Studium eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben. Allerdings erhöht sich der anrechnungsfreie Verdienst auf 6.672 Euro im Bewilligungszeitraum, weil bereits ab Herbst 2024 die ab 1.1.2025 geltende Minijob-Grenze von monatlich 556 Euro angewendet wird. ACHTUNG: Die Grenze für die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern liegt bis 31.12.2024 noch bei 505 Euro im Monat!

Wie hoch ist die aktuelle BAföG-Förderung?

Es gibt gestaffelte Bedarfssätze, die abhängig sind von:

  • den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und
  • der Wohnform der Studierenden

Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung

Alter

in Deutschland bzw. innerhalb der EU

  auswärts wohnendbei den Eltern wohnend

ohne eigene Versicherungsbeiträge, weil familienversichert

bis 24 Jahre (Verlängerung bei freiwilligen Diensten vor Studienbeginn)

855 Euro

534 Euro (Studierende, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können den BAföG-Wohnbedarf durch Leistungen gemäß SGB II aufstocken)

mit eigenen Versicherungsbeiträgen

bis 29 Jahre

992 Euro

671 Euro

eigene freiwillige gesetzliche Versicherung

ab 30 Jahre

1.088 Euro

767 Euro

 

Studierende mit Kind: plus 160 Euro im Monat pauschaler Kinderbetreuungszuschlag für die Kinderbetreuung außerhalb der Kita-Öffnungszeiten.

*Mit besten Dank an das ©DSW - Deutsches Studierendenwerk für die Zusammenfassung.

Weitere Details auf der Website des BMBF ►