Gruppenunfallversicherung auf vertraglicher Grundlage
Versicherter Personenkreis
- Studierende,
- Studienkollegiaten,
- Examenskandidaten, soweit sie immatrikuliert sind,
- Doktoranden, soweit sie immatrikuliert sind und nicht in einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis stehen,
- Gasthörer (außer Gasthörer und Sprachkurs-Teilnehmende der Goethe-Univeristät), sofern der Sozial- bzw. Versicherungsbeitrag von den Hochschulen fristgerecht entrichtet wurde.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage der Immatrikulation und erlischt mit dem Ausscheiden aus der Hochschule (Examen, Promotion, Exmatrikulation, Studienabbruch, Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit), spätestens jedoch am Semesterschluss.
Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz umfasst alle Unfälle, die nicht nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) durch die Berufsgenossenschaft (BG/gesetzliche Unfallversicherung) gedeckt sind, soweit kein Ausschluss vorliegt. Mitversichert sind auch Unfälle bei Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe - auch als Werkstudierende/r-, für die nach dem SGB VII die zuständige BG (gesetzliche Unfallversicherung) einzutreten hat, sofern diese Tätigkeiten zur Examensvorbereitung gehören.
Im Ausland Studierende sind nur bei Unfällen versichert, die den Versicherten während der Vorlesungen, Seminaren o.ä. in den Universitäten/Hochschulen oder in deren Instituten und auf dem Wege zu solchen Veranstaltungen zustoßen. Versicherungsschutz besteht auch bei studienbezogenen Praktika und als Werkstudierende/r. Mitversichert gilt auch die An- und Abreise zum Ort des Studiums.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
- Unfälle beim Vereins-, Leistungs- und Wettkampfsport sowie dem dazugehörigenTraining; ferner beim Boxen und bei Mensuren. Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf eine allgemeine sportlich körperliche Ertüchtigung rein privater Natur (z.B. Heilgymnastik, Schwimmen, privates Tischtennisspiel usw.).
- Unfälle bei Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe - auch als Werkstudent -, für die nach der Reichsversicherungsordnung die zuständige Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) einzutreten hat.
- Unfälle im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen.